Hinweis zur Testpflicht in der Schule

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freibewegliche Ferientage
18. Mai 2021

Liebe Eltern,

die Bundesregierung hat die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) erlassen, die auch für den Schulbetrieb relevant ist und ab dem 17.05.2021 an unserer Schule umgesetzt wird.

Folgendes findet sich darin wieder:

Wegfall der qualifizierten Selbstauskunft über die Durchführung eines Tests 

Es ist nicht mehr erlaubt, den zweimaligen Test pro Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zuhause durchzuführen. Die Selbsttest müssen in den Schulen unter Aufsicht durchgeführt werden. Es werden folgende Testnachweise weiterhin anerkannt:

a) betriebliche Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt

b) wenn Tests von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht werden (z. B. Testzentrum)

Bei den unter a) und b) genannten Testnachweisen darf die zu Grunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegen.

 

Für Fragen stehe ich gern zurnVerfügung!

Daniela Ritzmann